§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 12.10.2015 – 2 V 95/15
- FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 – 7 K 7160/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 – 7 V 7031/22Zitiert von 1
- BFH, 28.10.2009 – VIII R 78/05Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern: Reichweite der Mitwirkungspflichten zur Vorlage von Unterlagen und Zulässigkeit von Zwangsgeldandrohungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 4
- BFH, 10.04.2015 – III B 42/14(Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter - Rügeverlust bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung - Terminsverlegung wegen Erkrankung)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – L 4 BA 99/19
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
16 Entscheidungen zu § 104 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/104#abs-1 (1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/104#abs-2 (2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.