Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/104#abs-1 (1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/104#abs-2 (2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.

§ 103 § 105