§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/104#abs-1 (1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/104#abs-2 (2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 104 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 12.10.2015 – 2 V 95/15
- BFH, 16.04.1980 – VII R 81/79Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 – 7 K 7160/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 – 7 V 7031/22Zitiert von 1
- BFH, 28.10.2009 – VIII R 78/05Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern: Reichweite der Mitwirkungspflichten zur Vorlage von Unterlagen und Zulässigkeit von Zwangsgeldandrohungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – L 4 BA 99/19
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
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